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   BSG, 11.12.1973 - 2 RU 5/73   

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https://dejure.org/1973,10102
BSG, 11.12.1973 - 2 RU 5/73 (https://dejure.org/1973,10102)
BSG, Entscheidung vom 11.12.1973 - 2 RU 5/73 (https://dejure.org/1973,10102)
BSG, Entscheidung vom 11. Dezember 1973 - 2 RU 5/73 (https://dejure.org/1973,10102)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • DB 1974, 248
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 29.09.1965 - 2 RU 61/60

    Beweiswürdigung - Beweislast des Versicherungsträgers - Feststellungslast - Nicht

    Auszug aus BSG, 11.12.1973 - 2 RU 5/73
    Insult) zurückzuführen ist, Zwar besteht auch bei sogc Unfällen aus - nicht betriebsbedingter - innerer Ursache ein Kausalzusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und dem Unfall, wenn der Verletzte der Gefahr, der er erlegen ist, infolge der durch seine versicherte Tätigkeit bedingten Anwensenheit auf der Unfallstätte ausgesetzt war und ihm der Unfall ohne die versicherte Tätigkeit wahrscheinlich nicht in derselben Art oder derselben Schwere zugestoßen wäre, es muß hiernach ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Beschaffenheit der Unfallstelle und der Verletzung oder 8 ihrer Schwere bestehen (vgl° BSG SozR Nr° 48 zu % 545 RVG aF; Brackmanh, Handbuch der Soners" 1" - 7° Auflo, SO 480 zahlreichen weiteren Nachweisen)° Das SG hat jer - mit doch bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß die Härte des Fußbodens allein keine Beschaffenheit des Weges darstellt" die als wesentlich mitwirkend3Ursache in dem angeführten Sinne angesehen werden kann (s° BSG aa0)" Das LSG hat aber keine eigenen weiteren tatsächlichen Feststellungen zu der vom SG mit eingehender Begründung und unter Beachtung der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Beweiswürdigung bei unterlassenen Leichenöffnungen (s° uoa" BSG 24, 25) verneinten Frage getroffen7 ob überhaupt ein apoplektischer Insult wahrscheinlich den Unfall herbeigeführt hat".
  • BSG, 30.11.1972 - 2 RU 86/71
    Auszug aus BSG, 11.12.1973 - 2 RU 5/73
    der Tageseinnahme in die Privatwohnung" um sie dort diebstahlsicherer zu verwahren, mit der betrieblichen Tätigkeit im Zusammenhang steht" Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf es im vorliegenden Fall schon deshalb keiner Entscheidung, ob es hierfür auf die subjektive Auffassung des Versicherten ankommt" das Geld seian dem beabsichtigten Verwahrungsort diebstahlsicherer aufbewahrt; denn jedenfalls läßt der vorliegende Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkto erkennen" und die Beklagte vermag auch in ihrer Revisionserwiderung ebenfalls keinerlei Umstände dafür aufzuzeigen, daß das Geld im Schlafzimmer des Ehemannes der Klägerin nicht sicherer aufbewahrt gewesen wäre als in den im Erdgeschoß gelegenen Gewerberäumen (s° Wildfeuer" SV 4975, 260, 26'1)° Die Auffassung des LSG, neben der Notwendigkeit" nach Betriebsschluß sich zur erforderlichen Ruhe in die Wohnung begeben zu müssen" trete das Mitnehmen der Tageseinnahme zum Zwecke der diebstahlsicheren Verwahrung völlig in den Hintergrund, wird jedoch, wie der Senat in seinem nach Verkündung der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 30° November 1972 (2 RU 86/71) entschieden hat" insbesondere der Bedeutung der Tageseinnahme für das Unternehmen nicht gerechte Für den Gaststättenbetrieb gehören die vereinnahmten Geldbeträge zu den wichtigen Gegenständen des Unternehmens; die Verwahrung dieser Betriebsmittel nach Betriebsschluß an einem für sicherer gehaltenen Ort dient somit wesentlich den Zwecken des Unternehmens (ebenso Wildfeuer SV 4975, 260" 264)° Der erkennende Senat hat in einem weiteren Urteil vom 50° November 1972 (BSG SozR Nr° 58 zu 5 548" EVO; ebenso Wildfeuer aaO) unter Hinweis auf seine Entscheidungen vom 45° Dezember 4959 (2 EU 60/58) - SozEntsch BSG IV 5 542 (a) Nr" 46) und vom 450 Dezember 4966 (BSC- 26, 45, 47).
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